Der Jahresabschluss und die Mehrwertsteuer

VAT
|
Angelina Sulzer
Angelina Sulzer
|
23.4.2020
The annual accounts and value added tax

Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren MWST-Abrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt (Art. 72 Abs. 1 MWSTG). Alle Mehrwertsteuerpflichtigen sind somit verpflichtet, erkannte Mängel in den MWST Abrechnungen über zurückliegende Steuerperioden nachträglich zu korrigieren.

Die sinnvollste Lösung ist die Erstellung einer Umsatzabstimmung im Zuge der Abschlussarbeiten, die je nach Komplexität der Geschäftsfälle in steuerbaren, steuerbefreiten und von der Steuer ausgenommenen Leistungen aufgeteilt werden muss. Allfällige Differenzen aus der Umsatzabstimmung sind der ESTV mit der Berichtigungsabrechnung bzw. Jahresabstimmung zu melden.

Man muss sich bewusst sein, dass die Zustellung der Berichtigungsabrechnung bzw. Jahresabstimmung gemäss Verwaltungspraxis der ESTV eine Verjährungsunterbrechung (5 Jahre) für die entsprechende Steuerperiode darstellt (Art. 42 Abs. 2 MWSTG).

Daher krempeln wir nun die Ärmel hoch und packen die Umsatzabstimmung als einen untrennbaren Bestandteil des Jahresabschlusses an.

I would like to subscribe to the newsletter (in German only) and receive regular information on current blog posts:
Authors of this article