Neuerungen bei der Mehrwertsteuer 2021

Taxes
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Angelina Sulzer
Angelina Sulzer
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18.2.2021
Innovations in value added tax 2021

Vorbemerkung: Unser Anlass Blaues Band 2021 findet nicht statt

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Es gibt keine Gesetzesänderungen im Jahr 2021 aber zahlreiche Anpassungen:

I. BRANCHENBEZOGENE ANPASSUNGEN IN DER ESTV-PRAXIS BZW. DER VERORDNUNG

1. FINANZBEREICH (GELD- UND KAPITALVERKEHR)

Aufgrund eines Bundesgerichtsurteils (2C_159/2019 vom 23. Juli 2019) sind folgende Leistungen einschliesslich der Vermittlung von der Steuer ausgenommen:

  • im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr
  • im Zahlungs- und Überweisungsverkehr;
  • im Geschäft mit Geldforderungen, Checks und anderen Handelspapieren;
  • die sich auf gesetzliche Zahlungsmittel (Devisen, Münzen, Banknoten), die als solche aktuell verwendet werden, beziehen;
  • im Zusammenhang mit Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen;

Neu ist von der Steuer ausgenommen nicht nur das Anbieten sondern auch der Vertrieb von Anteilen an und die Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (SR 951.31) durch Personen, die diese verwalten oder aufbewahren, die Fondsleitungen, die Depotbanken und deren Beauftragte.

Der Verkauf von Emissionsrechten, Zertifikaten und Bescheinigungen für Emissionsverminderungen, Herkunftsnachweisen für Elektrizität und ähnlichen Rechten gilt nicht als von der Steuer ausgenommene Leistung im Geld- und Kapitalverkehr, sondern als steuerbare Dienstleistung im Sinne von Art. 3 Bst. e MWSTG, deren Ort der Leistung sich nach dem Empfängerortsprinzip gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG bestimmt (Bundesgerichtsurteil 2C_488/2017 vom 9.04.2019).

2. GESUNDHEITSWESEN

Infolge eines Bundesverwaltungsgerichtsurteils (A-6966/2018 vom 24.10.2019) wurden die Voraussetzungen für die Anerkennung als Erbringer einer Heilbehandlung präzisiert. In Art. 35 MWSTV wird festgehalten, dass alle Heilbehandlungen von der Steuer ausgenommen sind, welche von einer Person mit einer Berufsausübungsbewilligung erbracht werden, sofern sich die Behandlungstätigkeit unter den kantonalrechtlich festgelegten Tätigkeitsbereich der Berufsgruppe fassen lässt.

Als Angehörige von Heil- und Pflegeberufen von Art. 21 Abs. 2 Ziffer 3 MWSTG gelten die Apotheker/Innen sowie Mitarbeitende von Testzentren nach Art. 26 Abs. 2 Bst. b der Covid-19-Verordnung vom 19. Juni 2020 für die Durchführung von Analysen auf Sars-Cov-2 unabhängig von der Kostenübernahme durch den Bund.

II. TECHNISCHE ANPASSUNGEN DER ESTV-PRAXIS

1. VERZUGSZINS

Wegen COVID-19 betrug der Verzugszins für die MWST im 2020 vorübergehend 0%.

Ab 1. Januar 2021 beträgt der Verzugszins wieder 4%!

2. UMRECHNUNGSKURS

Für die Umrechnung kann wahlweise der von der ESTV publizierte Monatsmittelkurs oder der Devisen-Tageskurs (Verkauf) angewendet werden (Art. 45 Abs. 3 MWSTV).

Bei ausländischen Währungen, für welche die ESTV keinen Kurs veröffentlicht, gilt der publizierte Devisen-Tageskurs (Verkauf) einer inländischen Bank (Art. 45 Abs. 3bis MWSTV).

Steuerpflichtige Personen, die Teil eines Konzerns sind, können für die Umrechnung ihrer Leistungen sowohl innerhalb des Konzerns als auch im Verhältnis zu Dritten ihren Konzernumrechnungskurs verwenden, sofern dieser von allen Gesellschaften des Konzerns angewendet wird (Art. 45 Abs. 4 MWSTV).

3. TAUSCH- UND EINTAUSCHGESCHÄFTE

Ein Bundesgerichtsurteil (2C_100/2016 vom 22.10.2019) führte zur kompletten Überarbeitung der Ziffer 1.3 der MWST-Info 07, Steuerbemessung und Steuersätze, indem der Abschnitt 1.3.1 mit Titel «Geldwerte Leistungen, insbesondere Tausch- und Eintauschgeschäfte» eingefügt wurde. Da-mit sind nicht die geldwerten Leistungen im Sinne der verdeckten Gewinnausschüttung bei den direkten Steuern gemeint, sondern lediglich die besonderen Formen des Entgelts.

Bei Leistungen an Zahlungsstatt (Eintauschgeschäfte) gilt als Entgelt der Betrag, der dadurch ausgeglichen wird (Art. 24 Abs. 5 MWSTG).

Kein Eintausch liegt vor, wenn der Kunde (Leistungsempfänger) dem Leistungserbringer beim Kauf eines neuen Gegenstandes einen gebrauchten Gegenstand lediglich zur Entsorgung übergibt und dem Kunden kein Wert (auch nicht Schrottwert) angerechnet wird.

4. HAFTUNG FÜR DIE MWST NACH EINER SPALTUNG

Die direkten Steuern kennen die rückwirkende Umstrukturierung und somit die rückwirkende Auslagerung einer Unternehmenssparte und ihre Übertragung auf eine neu zu gründende Gesellschaft.

Die MWST dagegen nicht. Die übertragende Gesellschaft haftet für die MWST-Schulden in der Zeit zwischen dem Datum der rückwirkenden Spaltung und dem Handelsregistereintrag der neu gegründeten, übernehmenden Gesellschaft (Bundesgerichtsurteil 2C_255/2020 vom 18.08.2020).

5. BUNDESGESETZ ÜBER DAS RADIO- UND FERNSEHEN (RTVG)

Zwei wichtige Änderungen wurden gleichzeitig vorgenommen:

  • Einfache Gesellschaften sind neu von der RTVG-Abgabe befreit. Die Zusammenarbeit von betroffenen Firmen ist so festzulegen, dass die RTVG-Abgabe nicht 2- mal oder mehrmals bezahlt wird.
  • Infolge eines Bundesgerichtsurteils (A-1378/2019 vom 5.12.2019) wurden die Tarifkategorien von bisher sieben auf neun erhöht. Umso wichtiger ist das korrekte Ausfüllen der Ziffer 200 des MWST-Abrechnungsformulars.

Bemerkung:

Die vorliegenden Ausführungen sollen einen Überblick verschaffen. Das eine oder andere Thema wird im separaten MWST-Blog behandelt, der 2021 quartalsweise erscheint. Das nächste Mal Ende März 2021.

Sie können sich für den MWST-Blog über unsere Internetseite (https://www.ludwigpartner.ch/blog) anmelden.

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