Der erein – Beschwerdeführer – bezweckt gemäss Statuten die Förderung der Bekämpfung der Rheumaerkrankungen und deren Folgen für die Betroffenen. Ausgehend davon, dass die angebotenen Kurse “Active Backademy”, “Aquacura Wassergymnastik” und “Osteoporosegymnastik” als Heilbehandlungen durchgehen, hat sich der Verein (seit Gründung im 2003) nicht weiter um eine allfällige Registrierung bei der MWST gekümmert, was ihn teuer zu stehen kommt.
Erst im Jahre 2008 hat der Verein – auf Aufforderung der ESTV – den Fragebogen zur Abklärung der MWST-Pflicht ausgefüllt und die entsprechenden Umsatzangaben gemacht. Gestützt darauf hat die ESTV den Verein rückwirkend auf den 1. Januar 2003 ins MWST-Register eingetragen und für die Jahre 2003 – 2008 die Steuerforderung auf CHF 75’000 zzgl. knapp CHF 18’000 Verzugszins festgesetzt.
Der Verein ist – wie eingangs erwähnt – davon ausgegangen, dass es sich bei den angebotenen Kursen um Heilbehandlungsleistungen handelt und begründet dies damit, dass die Kurse (teilweise) ärztlich verordnet wurden und die Physiotherapeuten (Kursleiter) über die notwendige Berufsausübungsbewilligung verfügen. Weiter argumentierte der Verein, dass es sich bei den Kursen zudem um von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen handle.
Die ESTV setzt die Kurse des Vereins mit solchen in einem Fitnesscenter gleich und hält dazu fest, dass das Bundesgericht schon mehrfach entschieden habe, dass Aktivitäten, welche insgesamt der Verbesserung des persönlichen und körperlichen Wohlbefindens der betroffenen Person, nicht als Heilbehandlungsleistungen qualifizieren. Es sei auch nicht so, dass der Verein als ambulantes Behandlungszentrum gelte und deshalb nicht unter den Steuerausnahmeartikel von Art. 18 Abs. 3 aMWSTG zu subsumieren sei.
Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich in seinem Urteil vom 4. Juli 2017 (A-5098/2016) den Argumenten der ESTV an und fügt auch an, dass es sich bei den ausgestellten Arztzeugnissen nicht um eine ärztliche Anordnung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) handelt, ansonsten die Kosten durch die obligatorische Krankenversicherung übernommen worden wären. Auch das Bundesverwaltungsgericht vertritt die Auffassung, dass die Kurse des Vereins mit jenen von Fitness- oder Gesundheitszentren vergleichbar sind. Ebenfalls verneint hat das Gericht das Argument des Vereins, wonach es sich bei den Kursen um Bildungsleistungen handelt, weil die Kurse nicht mit einer erzieherischen oder bildenden Zielsetzung zusammenhängen und vor allem auch nicht dazu dienen, Wissen zu vermitteln oder zu vertiefen. Damit bestätigt das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid der ESTV, wonach der Verein mwst-pflichtige Leistungen erbringt und die Eintragung im MWST-Register gerechtfertigt war.