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Vorbemerkung:
Unser Anlass Blaues Band 2021 findet nicht statt. Wir intensivieren dafür unsere Blog-Tätigkeit für Sie.
Unsere letzten 2 Beiträge der Reihe waren:
2. Neuerungen bei der Mehrwertsteuer 2021
3. Rückerstattung deutscher Kapitalertragssteuern (Quellensteuer)
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Widerruf von Dividendenbeschlüssen: Steuerliche Fallstricke
I. Ausgangslage
Für einen Widerruf einer bereits beschlossenen Dividende gibt es gute Gründe – fehlende Liquidität in der ausschüttenden Gesellschaft, Verlustvorträge bei der empfangenden Gesellschaft, welche den Beteiligungsabzug neutralisieren oder – aktuell – ein Ausschüttungsverbot aufgrund eines bezogenen COVID-19-Überbrückungskredits. Während aus zivil- und handelsrechtlicher Sicht ein Widerruf lediglich einen neuen GV-Beschluss benötigt, kann der Widerruf steuerlich unerwartete Konsequenzen haben.
II. Verrechnungssteuer
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (2C_115/2007 vom 11. Februar 2008) wird ein Dividendenwiderruf grundsätzlich nur dann für die Verrechnungssteuer akzeptiert, wenn das zuständige Organ, also die GV (resp. die Gesellschafterversammlung bei der GmbH), den Widerruf vor Eintritt der Fälligkeit ausspricht.
Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStG entsteht die Verrechnungssteuerforderung bei Fälligkeit der Dividende. Bestimmt die GV keinen Fälligkeitstermin, gilt gemäss Art. 21 Abs. 3 VStV das Datum der GV als solcher und die Steuerforderung entsteht sofort. Zahlbar ist die Verrechnungssteuer gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. c VStG 30 Tage nach dem Entstehen der Steuerforderung.
Erfolgt nun der Widerruf erst nach Fälligkeit der Dividende – weil kein Fälligkeitstermin bestimmt wurde oder die a.o. GV für den Widerruf erst nach dem Fälligkeitstermin stattfindet – so ist die Verrechnungssteuerforderung entstanden und ist gegenüber der ESTV abzurechnen. Insofern ist die Verrechnungssteuer der ESTV abzuliefern oder – im Konzernverhältnis – im Meldeverfahren abzuwickeln (fristgerechte Einreichung der ESTV-Formulare). Muss die Verrechnungssteuer abgeliefert werden, stellt sich schliesslich die Anschlussfrage der Rückerstattungsmöglichkeit – dies insbesondere mit Blick auf Aktionäre mit Wohnsitz / Sitz im Ausland.
Es bleibt im Ergebnis festzuhalten, dass ohne Fälligkeitstermin der Dividende – aus verrechnungssteuerlicher Sicht – kein Widerruf möglich ist.
III. Emissionsabgabe
Im erwähnten Entscheid des Bundesgerichts wird zusätzlich festgehalten, dass der Verzicht auf Zahlung einer fällig gewordenen Dividende, einem Forderungsverzicht der Aktionäre gleichsteht, und damit einen emissionsabgabepflichtigen Zuschuss im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. a StG darstellt. Der Widerruf einer fällig gewordenen Dividende löst insoweit die Emissionsabgabe von 1% auf dem Zuschuss aus. Ein Freibetrag wird auf Zuschüssen, welche das Nominalkapital nicht erhöhen und auch nicht als Sanierungsbeitrag gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. k StG gewertet werden, nicht gewährt.
Im konkreten Fall, welchen das Bundesgericht zu entscheiden hatte, wurde als "Zuschuss" die Nettodividende – also unter Abzug der Verrechnungssteuer von 35% – verstanden. Dies gelte jedoch nur, wenn keine Rückerstattung erfolgt bzw. der zurückerstattete Betrag nicht an die ausschüttende Gesellschaft weitergegeben wird.
Eine zum späteren Zeitpunkt, d.h. nach dem verspäteten Widerruf vorgenommene Dividendenausschüttung dürfte dann aufgrund des Kapitaleinlageprinzips ("Kapitaleinlagereserven") zumindest keine Verrechnungssteuern mehr auslösen!
IV. Schlussfolgerung
Aus den vorgenannten steuerlichen Konsequenzen eines Dividendenwiderrufs können folgende Merkpunkte festgehalten werden:
Es empfiehlt sich generell, im Dividendenbeschluss einen Fälligkeitstermin der Dividende festzulegen, um keine sofortige Verrechnungssteuerpflicht auszulösen.
Ist eine Dividende mit Fälligkeitstermin beschlossen und soll diese widerrufen werden, so muss der Widerruf unbedingt vor Fälligkeit der Dividende durch die GV erfolgen. Anstatt eines Widerrufs kann auch eine Verschiebung des Fälligkeitsdatums durch die GV beschlossen werden. Ist die Fälligkeit der Dividende bereits eingetreten, muss die Verrechnungssteuer der ESTV abgeliefert resp. mit den entsprechenden Verrechnungssteuer-Formularen gemeldet werden.
Zudem stellt der Widerruf einen Forderungsverzicht dar, welcher bei der ausschüttenden Gesellschaft die Emissionsabgabe von 1% auf dem Zuschuss (Dividende) auslöst.
Nicht zu vergessen sind die seit Fälligkeit geschuldeten Verzugszinsen bei der Verrechnungssteuer und der Emissionsabgabe.