Keine Privatentnahme von Liegenschaften ohne klare Willensäusserung

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Franziska Bur Bürgin
Franziska Bur Bürgin
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12.10.2017
No private withdrawal of real estate without a clear expression of intent

In einem ebenso erstaunlichen wie erfreulichen Urteil vom 5. September 2017 hat sich das Bundesgericht zur Qualifikation von Liegenschaften geäussert, die bei Umwandlung einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft vom Betrieb getrennt werden und bei der übertragenden Personengesellschaft zurückbleiben.

Was war passiert?

Ein Steuerpflichtiger war seit 1985 mit einer Einzelunternehmung selbständig erwerbstätig. Im Jahr 2010 gründete er eine Aktiengesellschaft (AG) und verkaufte ihr im Folgejahr die mobilen Aktiven seiner Einzelunternehmung zum Buchwert, was steuerlich als Umwandlung qualifiziert (vgl. Kreisschreiben Nr. 5_2004; Ziff. 3.2.1, S. 20). Vom Verkauf ausgenommen blieben drei Stockwerkeigentumseinheiten, die in der Einzelfirma verblieben und vermietet waren.

Wie sahen es die Vorinstanzen?

Die Steuerverwaltung SZ ging von einer Privatentnahme der drei Stockwerkeigentumseinheiten aus. Sie rechnete die darauf getätigten Abschreibungen auf und erfasste bei der direkten Bundessteuer zufolge Systemwechsels (Privatentnahme) den Wertzuwachsgewinn. Durch alle Instanzen hindurch, bis und mit Verwaltungsgericht Schwyz, wurde diese Praxis geschützt.

Und wie sieht es das Bundesgericht?

Das Bundesgericht sieht die Rechtslage deutlich anders. In grundsätzlicher Hinsicht hielt es fest:

  • Eine Überführung vom Geschäfts- ins Privatvermögen erfolgt erst dann, wenn sie erkennbar wird. Der Steuerpflichtige hat den Wechsel – ausdrücklich oder konkludent – zu erklären (E. 2.2.1).
  • Es liegt keine Privatentnahme vor, wenn der Steuerpflichtige zwar seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt, gleichzeitig aber ausdrücklich erklärt, Unternehmensaktiven im Rahmen der Geschäftsliquidation noch verkaufen zu wollen (E. 2.2.2).

Mit Blick auf den zu beurteilenden Fall hielt das Bundesgericht fest (E. 3.1.1), der Steuerpflichtige habe wesentliche Indizien vorgebracht, die gegen eine Aufgabe der Geschäftstätigkeit sprächen. So habe er keinen Geschäftsabschluss erstellt, weil er den Standpunkt vertreten habe, die Liquidation sei nicht beendet; er habe weiterhin Bücher geführt  (inkl. nicht übertragene Debitoren und Kreditoren), Inkassohandlungen vorgenommen und die Einzelunternehmung im Handelsregister nicht gelöscht. All dies habe die Vorinstanz zu Unrecht für irrelevant erklärt (E. 3.1.2). Die Besteuerung eines Kapitalgewinns dürfe erst erfolgen, wenn unumstösslich feststehe, dass der Realisierungszeitpunkt tatsächlich eingetreten sei.

Eher am Rande ist das Bundesgericht sodann auf die Frage eingegangen, ob die neu gegründete Beteiligung wegen des zurückgebliebenen Geschäftsvermögens nun etwa dem Geschäfts- anstatt (wie wohl beabsichtigt) dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen zuzuordnen sei. Geradezu lapidar hielt es dazu fest, es stehe ausser Streit, dass alle Aktien der Gesellschaft im Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehalten würden (E. 3.2.3). Dennoch könne von einer eindeutigen Willensbekundung des Steuerpflichtigen für eine Privatentnahme nicht abgesehen werden.

Ganz zum Schluss (E. 3.2.4) klärte das Bundesgericht noch, dass das Betriebserfordernis bei der Umwandlung von einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft nur für die übertragenen Vermögenswerte gilt.

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