Kinderabzug - Direkte Bundessteuer
Der Bund gewährt einen Steuerabzug pro Kind. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind unter 18 Jahren oder in beruflicher Erstausbildung ist. Kein Abzug wird gewährt, wenn das Kind nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit der/den steuerpflichtigen Person/-en lebt. Bei der direkten Bundessteuer beträgt der Steuerabzug CHF 6'700 für jedes minderjährige oder in beruflicher Ausbildung stehende Kind. Des Weiteren wird ein Abzug vom Steuerbetrag pro Kind von CHF 259 gewährt. Bei getrenntem Wohnsitz der Eltern ist das Sorgerecht entscheidend und der Abzug steht der Person zu, welche das Sorgerecht innehat. Bei gemeinsamem Sorgerecht kann jeder Elternteil den halben Kinderabzug (je CHF 3'350) in Abzug bringen. Derjenige Elternteil, welcher Unterhaltszahlungen aus Scheidung oder Trennung bezahlt, kann keinen Kinderabzug geltend machen, da die Unterhaltszahlungen vollumfänglich abzugsfähig sind.
Kinderabzug - Kantone
Aufgrund des föderalistischen Systems sind die kantonalen Abzüge verschieden ausgestaltet. Der Kanton Solothurn gewährt einen Kinderabzug von CHF 9'000 pro Kind, das am 31. Dezember des Steuerjahres minderjährig ist. Im Kanton Basel-Stadt sind es CHF 8'900 für jedes Kind. Der Kanton Aargau nimmt beim Kinderabzug eine Abstufung vor; abzugsfähig sind CHF 7'400 bis zum 14. Altersjahr, CHF 9'500 bis zum 18. Altersjahr und CHF 11'600 für jedes volljährige Kind in Ausbildung. Der Kinderabzug im Kanton Basel-Landschaft wird nicht pauschal, sondern direkt als Abzug vom Steuerbetrag mit CHF 750 vorgenommen.
In der Steuererklärung sind jeweils das Geburtsdatum und die Angaben zur Schule, Ausbildung bzw. zum Studium einzutragen. Allenfalls ist ein Studien- oder Kursnachweis der Ausbildungsstätte einzureichen.
Drittbetreuungskostenabzug - Direkte Bundessteuer
Der Drittbetreuungskostenabzug beträgt bei der direkten Bundessteuer in der Steuerperiode 2024 max. CHF 25'500. Es handelt sich um den Abzug für die Kosten der Kinderbetreuung durch Dritte pro Kind und Jahr. Darunter fallen Kosten für leibliche Kinder, Adoptivkinder und auch nicht gemeinsame Kinder. Generell gilt der Abzug für fremdbetreute Kinder bis zum 14. Altersjahr. Den Abzug können nur Steuerpflichtige in Anspruch nehmen, die zusammen mit den drittbetreuten Kindern im gleichen Haushalt leben und für deren Unterhalt sorgen. Die Eltern müssen beide berufstätig, in Ausbildung oder nicht betreuungsfähig sein. Bei getrennt besteuerten Steuerpflichtigen mit gemeinsamem Sorgerecht kann bei der direkten Bundessteuer jeder Elternteil maximal den halben Drittbetreuungskostenabzug von je CHF 12'750 beanspruchen, sofern keine Abzüge für Unterhaltsbeiträge für das Kind gemacht werden. Dies gilt auch für unverheiratete Steuerpflichtige.
Drittbetreuungskostenabzug - Kantone
Die Kantone gewähren die folgenden maximalen Abzüge für Drittbetreuungskosten pro Kind und Jahr: Basel-Stadt CHF 25'600, Solothurn CHF 25'000, Basel-Landschaft CHF 10'000 und Aargau CHF 25’000. Der Kanton Aargau hält dazu fest, dass "90% der effektiv nachgewiesenen Kosten in Abzug gebracht werden können. Bei Teilzeit-Pensen findet eine verhältnismässige Kürzung statt".
Wegweiser für die Steuererklärung
Für die Kosten der Drittbetreuung muss eine Aufstellung mit Belegen eingereicht werden. Nicht abzugsfähig sind die Aufwendungen für die Verpflegung der Kinder durch Kitas, Kinderhorte, Tagesstrukturen und andere Betreuungsangebote, sodass diese in der Abrechnung separat ausgewiesen werden müssen. Ansonsten werden diese wiederum aufgerechnet. In der Regel wird für das Mittagessen ein Kostenbeitrag von mind. CHF 5 pro Tag berechnet. Die Kosten für Privatschulen sind nicht abzugsfähig, jedoch fallen in der Regel auch dort Betreuungskosten an, welche mit einem entsprechenden Nachweis zum Abzug berechtigen. Bei unverheirateten Eltern im gemeinsamen Haushalt, mit gemeinsamen oder nicht gemeinsamen Kindern gilt bei gemeinsamem Sorgerecht, dass jeder Elternteil maximal CHF 12’750 der nachgewiesenen Kosten für Drittbetreuung in Abzug bringen kann. Die Eltern können auch eine andere Aufteilung beantragen, müssen sich diesbezüglich aber einig sein. Eine entsprechende Aufteilung ist von den Steuerpflichtigen zu begründen und nachzuweisen.