Nachfolgeplanung mittels Erbenholding: Steuerlich attraktiv, aber sorgfältig zu planen

Taxes
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Gabriel Bieli
Gabriel Bieli
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26.6.2026
Succession Planning Through an Heir Holding Company: Tax-Efficient, but Requires Careful Planning

1. Nachfolge rechtzeitig angehen

Viele Unternehmerinnen und Unternehmer beginnen die Nachfolgeplanung zu spät. Dabei geht es nicht nur um die Frage, wer das Unternehmen künftig führen soll. Eine familieninterne Nachfolge sollte den Fortbestand des Unternehmens sichern und zugleich die Altersvorsorge der Eltern berücksichtigen und familiäre Konflikte vermeiden. Weil dabei Erbrecht, das Ehegüterrecht sowie Steuer-, Gesellschafts- und Vertragsrecht ineinandergreifen, ist die Nachfolgeplanung regelmässig komplex. Hinzu kommt, dass es sich meist um ein mehrjähriges Koordinationsprojekt handelt: Die gesellschaftsrechtlichen Strukturen sind frühzeitig vorzubereiten und die steuerliche Lösung ist sorgfältig zu planen sowie mit den Steuerverwaltungen abzustimmen.

2. Warum einfache Lösungen oft nicht genügen

Ein Erbvorbezug wirkt auf den ersten Blick einfach: Die Beteiligung wird ganz oder teilweise an die Nachkommen verschenkt oder unterpreislich übertragen. In der Praxis zeigt sich jedoch häufig, dass diese Lösung erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten mit sich bringt. Der Unternehmer erhält oft keinen genügenden Gegenwert für seine Altersvorsorge. Gleichzeitig wird die Gleichbehandlung derjenigen Nachkommen erschwert, die nicht in die Unternehmensnachfolge eintreten. Zudem können güter- und pflichtteilsrechtliche Ansprüche des Ehegatten, der die Beteiligung am Unternehmen nicht selbst hält, die gewünschte Nachfolgelösung erheblich erschweren.

Auch ein direkter Verkauf an die Nachkommen ist oft nicht ideal. Häufig fehlen ihnen die Mittel zur Finanzierung des Kaufpreises. Wird der Erwerb über ein Verkäuferdarlehen abgewickelt, müssen die Nachkommen die Rückzahlung regelmässig aus künftigen Dividenden der operativen Gesellschaft leisten. Diese Dividenden fliessen jedoch zunächst in ihr Privatvermögen und werden dort einkommenssteuerlich erfasst, bevor sie zur Tilgung des Verkäuferdarlehens verwendet werden können. Diese zusätzliche Steuerbelastung verteuert die familieninterne Nachfolge häufig unnötig.

3. Was ist eine Erbenholding?

Bei der Erbenholding werden die Beteiligungsrechte am operativen Unternehmen nicht direkt an die Nachkommen im Privatvermögen verkauft, sondern an eine von ihnen gehaltene Holdinggesellschaft. Der Kaufpreis wird ganz oder teilweise als Verkäuferdarlehen stehen gelassen. Künftige Dividenden der operativen Gesellschaft fliessen an die Erbenholding und werden dort zur Amortisation des Verkäuferdarlehens verwendet. Die Nachfolge wird damit bereits zu Lebzeiten des Unternehmers umgesetzt; Stimm- und Kapitalrechte können je nach Struktur ganz oder teilweise auf die nächste Generation übergehen.

Auf Verkäuferseite kann der Verkauf der Beteiligung unter den richtigen Voraussetzungen zu einem steuerfreien privaten Kapitalgewinn führen, wie dies grundsätzlich auch bei einem direkten Verkauf an die Nachkommen der Fall wäre. Der entscheidende Vorteil der Erbenholding liegt jedoch auf der Finanzierungsseite: Das Verkäuferdarlehen muss nicht aus bereits versteuerten Dividendenerträgen der Nachkommen zurückgeführt werden. Stattdessen fliessen die Dividendenerträge an die Erbenholding und können dort unter Inanspruchnahme des Beteiligungsabzugs weitgehend steuerneutral vereinnahmt und zur Rückzahlung des Verkäuferdarlehens verwendet werden.

Verfügt das Unternehmen über mehrere operative Betriebe, kann vorgängig auch eine Umstrukturierung und anschliessend eine Mischlösung sachgerecht sein: Ein Teil des Betriebs wird unentgeltlich im Wege des Erbvorbezugs übertragen, während ein anderer Teil über eine Erbenholding-Struktur auf die nächste Generation übergeht.

4. Wo liegen die typischen Problemkreise der Erbenholding-Struktur?

So attraktiv die Erbenholding ist, sie funktioniert nur, wenn die Struktur sauber aufgesetzt wird. Unternehmensbewertung und Kaufpreis müssen grundsätzlich einem Drittvergleich standhalten. Ebenso ist das Verkäuferdarlehen sorgfältig zu regeln, namentlich hinsichtlich Amortisation, Verzinsung und wirtschaftlicher Tragfähigkeit. Zu bestimmen ist dabei einerseits, welchen Finanzbedarf der Unternehmer und gegebenenfalls sein Ehegatte nach der Übergabe haben. Andererseits ist zu prüfen, in welchem Umfang das operative Unternehmen genügend ausschüttbare Gewinne erwirtschaften kann, damit die Erbenholding das Verkäuferdarlehen amortisieren kann. Auch die Dividendenpolitik ist frühzeitig zu regeln, insbesondere ob neben der Darlehensrückführung Ausschüttungen an die Nachkommen zulässig und wirtschaftlich tragbar sind.

Besonders heikel sind die klassischen steuerlichen Sperrfallen der Unternehmensnachfolge, namentlich die Transponierung und die indirekte Teilliquidation. Bei Letzterer ist entscheidend, dass nach dem Verkauf keine vorbestehende Substanz zur Kaufpreisfinanzierung ausgeschüttet wird. Andernfalls droht dem Verkäufer eine nachträgliche steuerliche Belastung. Weitere steuerliche Risiken bestehen etwa bei gewerbsmässigem Beteiligungshandel, Lohnkomponenten im Kaufpreis bei Weiterarbeit des Unternehmers oder steuerlich heiklen Einbringungs- und Umstrukturierungsschritten bei der Übertragung auf die Erbenholding.

5. Ohne Verträge funktioniert die Struktur nicht

Neben der bereits dargestellten steuerlichen Planung ist auch die gesellschafts- und erbrechtliche Flankierung entscheidend. Übernehmen mehrere Nachkommen gemeinsam, braucht es regelmässig einen Aktionärbindungsvertrag. Darin sind insbesondere Stimmrechte, Kontrollrechte, die Vertretung im Verwaltungsrat, Vorkaufs- und Mitverkaufsrechte sowie Mechanismen zur Vermeidung von Pattsituationen zu regeln. Daneben sind häufig Ehe- und Erbverträge sowie, je nach Ausgestaltung, Schenkungs- oder Erbvorbezugsregelungen notwendig. Nur so lässt sich sicherstellen, dass die Nachfolgelösung nicht nur steuerlich funktioniert, sondern auch gesellschafts- und erbrechtlich tragfähig bleibt.

6. Für wen eignet sich die Erbenholding – und worin liegt ihr Mehrwert?

Die Erbenholding eignet sich besonders dann, wenn eine echte familieninterne Nachfolge gewollt ist, künftig genügend ausschüttbare Gewinne erwartet werden und der Unternehmer seine Altersvorsorge über den Kaufpreis beziehungsweise über das Verkäuferdarlehen zumindest teilweise sichern möchte. Weniger geeignet ist sie, wenn die operative Gesellschaft auf absehbare Zeit keine ausschüttbaren Gewinne erwirtschaften kann, die Familienkonstellation konfliktanfällig ist oder die Beteiligungsverhältnisse ohne klare Spielregeln zu einer Blockade führen können.

Die Erbenholding kann damit eine überzeugende Lösung für die familieninterne Unternehmensnachfolge sein. Sie ist aber keine Standardlösung. Wer eine Erbenholding plant, muss die betriebswirtschaftlichen, steuerlichen, gesellschaftsrechtlichen, erb- und vertragsrechtlichen Fragen im Rahmen einer holistischen Gesamtbetrachtung erfassen und die Struktur auf die konkrete Familien-, Beteiligungs- und Finanzierungssituation abstimmen. Ihr Potenzial entfaltet die Erbenholding deshalb nicht durch die Idee allein, sondern erst durch eine sorgfältige Planung und Umsetzung im konkreten Einzelfall.

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