Vorbemerkung: Unser Anlass Blaues Band 2021 findet nicht statt
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Seit dem 1. Januar 2021 gilt das aktualisierte Kreisschreiben Nr. 37 «Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen; KS 37 vom 30.Oktober 2020» und damit neue Regeln betreffend die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen bei nicht-börsenkotierten Unternehmen. Neu werden bei einem Verkauf sogenannte Übergewinne schweizweit besteuert. Dies gilt rückwirkend für alle in den letzten 5 Jahren erworbenen Beteiligungen.
Bei Mitarbeiterbeteiligungen stellt sich für die Mitarbeiter regelässig die Frage:
«Muss ich Einkommen versteuern oder realisiere ich einen steuerfreuen Kapitalgewinn?».
Seit 2010 basiert die steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen auf den Art. 17a ff. DBG und Art. 7c ff. StHG. Die Praxis der Eidgenössischer Steuerverwaltung (ESTV) und der kantonalen Steuerverwaltungen wurde mit dem angepassten KS 37 einmal mehr angepasst.
Zuletzt war die in der Schweiz gelebte Steuerpraxis unterschiedlich. Verschiedene Kantone, insbesondere in der Region Basel, besteuerten den Erwerb von Mitarbeiterbeteiligungen ausschliesslich beim Erwerb der Beteiligung (d.h. regelmässig beim Ausüben (exercise) von zugeteilten Mitarbeiteroptionen (ESOP) oder bei der direkten Zuteilung von Mitarbeiteraktien). Dabei bemass sich das steuerbare Einkommen aus der Differenz zwischen dem steuerlich massgeblichen Wert und dem vom Mitarbeiter effektiv bezahlten Preis. Der steuerlich massgebliche Wert (sog. Formelwert) wurde oft mit der Steuerbehörde abgesprochen. Gerade bei Start-Up Unternehmen war dieser regelmässig tief. Bei einem späteren erfolgreichen Verkauf der Unternehmung erzielte der Mitarbeiter einen steuerfreuen Kapitalgewinn, wenn der erzielte Verkaufserlös über dem bei der Einkommensbesteuerung massgeblichen Formelwert lag (sog. Übergewinn). Demgegenüber sind Kapitalverluste (z.B. beim Konkurs der Unternehmung) steuerlich irrelevant. Die Steuerverwaltungen anderer Kantone (insbesondere ZH) bestanden regelmässig auf einer Bewertung, die dem Verkehrswert entsprach, so wie er z.B. in einer letzten Finanzierungsrunde bezahlt wurde.
Neu gilt in der Schweiz eine einheitlichere Praxis, die sich (in einer rückblickenden Betrachtungsweise) am effektiv erzielten Verkehrswert orientiert:
Verkauft ein Mitarbeiter seine (nicht-kotierte) Mitarbeiterbeteiligung innert 5 Jahren nach Erwerb der Beteiligung und Übersteigt der Verkaufserlös den Formelwert, den er beim Erwerb versteuert/bezahlt hat, realisiert der Mitarbeiter steuerbares Einkommen (mit allen sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen).
Im Ergebnis sind daher steuerfreie Kapitalgewinne aus (günstig abgegebenen) Mitarbeiterbeteiligungen regelmässig nur noch möglich, wenn zwischen dem Erwerb und Verkauf der Beteilung eine Frist von mindestens 5 Jahren liegt. Das ist eine lange Zeit, in der sich gerade Start-Up Unternehmen stark verändern können. Die neue Praxis macht echte Mitarbeiterbeteiligungen für Mitarbeiter steuerlich weniger interessant und stellt diese im Ergebnis in der steuerlichen Behandlung regelmässig unechten Mitarbeiterbeteiligungen gleich, ausser die Mitarbeiter werden schon in einer frühen Phase beteiligt.
Störend an der neuen Praxis ist deren «Rückwirkung». Betroffen sind nicht nur Mitarbeiterbeteiligungen, die ab 1. Januar 2021 zugeteilt/ausgeübt werden, sondern alle Beteilungen, die in den letzten 5 Jahren vor dem Verkauf erworben wurden, auch wenn dies vor 2021 war.