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Vorbemerkung:
Unser Anlass Blaues Band 2021 findet nicht statt. Wir intensivieren dafür unsere Blog-Tätigkeit für Sie.
Unsere letzten 2 Beiträge der Reihe waren:
4. Widerruf von Dividendenbeschlüssen: Steuerliche Fallstricke
5. Dividenden ins Ausland – steuerlich nicht ganz ohne …
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Automatischer Informationsaustausch (AIA) – Erkenntnisse und Auswirkungen
Die Schweiz hat nunmehr mit 86 Staaten den Austausch über Finanzkonten vereinbart (AIA -Automatischer Informationsaustausch, in Kraft seit 1. Januar 2017). Auf den ersten Blick eine beeindruckende Zahl – allerdings werden zurzeit lediglich Daten mit 66 Staaten ausgetauscht. Die restlichen Staaten schicken zwar Daten, die Schweiz versendet aber keine. Hinter diesem Datenaustausch sollen rund 3.1 Mio. Finanzkonten stehen. Die Steuerverwaltungen der Kantone müssen diese Daten anfordern, abgleichen, zuordnen und verstehen. Teilweise ist es schwierig, die Daten der verschiedenen schweizerischen Banken richtig zu lesen; zumindest sind sie in einer unserer Landessprachen. So kann man sich vorstellen, was diese Datenflut in der Praxis bedeutet.
Ungeachtet dessen hat der Austausch von Daten in die Schweiz zu zahlreichen Verdachtsfällen auf Steuerhinterziehung geführt. Fehlende Angaben von Finanzkonten und anderen steuerpflichtigen Vermögen müssen überprüft werden, ob sie noch bestehen und ob sie Zins bzw. Erträge abgeworfen haben. Dabei kann es im grenznahen Raum auch um Konsumkonten von Null oder kleineren Beträgen gehen, welche ebenfalls gemeldet werden. Es dürfte in den Kantonen sicherlich eine Bagatellgrenze geben und das Konsumkonto dürfte darunterfallen. Aber diese Bagatellgrenze wird nicht kommuniziert, was nachvollziehbar ist. Bei Verdacht auf eine länger bestehende Kontobeziehung wird bei bereits rechtskräftigen Veranlagungen ein Steuerhinterziehungsverfahren mit Bussenfolge eingeleitet. Bei den Kantonen ist es nicht in Erfahrung zu bringen aus welchen Ländern die Fälle stammen. Wir gehen davon aus, dass zahlreiche Fälle mit deutschen und französischen Kontoinformationen und hauptsächlich mit den EU-Ländern verarbeitet werden.
Im Normalfall wird die steuerpflichtige Person aufgefordert, die fehlenden Belege der Vorjahre (bis 10 Jahre rückwirkend) einzureichen. Dies kann in einigen Fällen mangels vorhandener Daten zu einer längeren Wartezeit führen, bis die Unterlagen vorhanden sind. Es kann auch sein, dass diese nicht mehr zur Verfügung stehen, da in einigen Ländern die Daten gar nicht 10 Jahre aufbewahrt werden oder die verlangten Angaben nicht vorliegen. Versuchen Sie einmal in Deutschland einen Beleg über den Rückkaufswert einer Versicherung einzuholen. Wenn keine Belege eingereicht werden können, wird eine Nachsteuerveranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen. Das kann so weit gehen, dass man sich alleine auf das gelieferte Datenmaterial abstützt und die Sachlage nicht genauer analysiert. Selbstverständlich kann die steuerpflichtige Person den Rechtsmittelweg beschreiten, was jedoch wiederum die Nachweisbarkeit der Unterlagen (Verträge, Bankauszüge) voraussetzt. Insofern dürften solche Verfahren eher selten sein.
Erste Praxiserfahrungen zeigen, dass einige Kantone "Kleinbeträge" unkompliziert behandeln und diese eher im Stichprobenverfahren prüfen. Die Steuerverwaltungen gehen vielmehr den grösseren Beträgen nach.
Die Daten werden jährlich im September bei der ESTV eingeliefert. Sie müssen dann abgerufen werden und erfahrungsgemäss nimmt das Bearbeiten der riesigen Datenflut längere Zeit in Anspruch. Die Auswertung des ersten AIA-Jahres 2017 ist noch nicht abgeschlossen.
Bussenbemessung
Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Damit orientiert sich das Mass an der objektiven Schwere der Steuerhinterziehung. Liegen allerdings Strafminderungs- oder erhöhungsgründe vor (Verschulden sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse), kann sie bis auf einen Drittel der hinterzogenen Steuer ermässigt werden. Theoretisch kann es auch zu einer Erhöhung kommen, was wir aber sehr selten sehen.
Die Praxis zeigt, dass die Höhe der Busse kantonal unterschiedlich oder sogar nach internen Bewertungskategorien beurteilt wird. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs kann die steuerpflichtige Person versuchen, die Busse herabzusetzen, insbesondere wenn die Busse den Regelrahmen 100% erreicht. Dabei wird die Fahrlässigkeit, Mitwirkung im Verfahren sowie die Dauer der Hinterziehung gewichtet. Bei dieser Art Verfahren lohnt es sich, wenn die steuerpflichtige Person kooperativ ist, indem sie sich bemüht die Unterlagen möglichst vollständig einzureichen oder zu beschaffen. Sofern die Beschaffung nicht gelingt, muss es zumindest nachvollziehbar sein.