Besteuerungsgrundsätze für Kryptowährungen im Privatvermögen

Taxes
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Hedon Sulimani
Hedon Sulimani
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22.11.2024
Taxation principles for cryptocurrencies held as private assets

Einkommenssteuer

Kaufen und Verkaufen

Der An- und Verkauf von Bitcoins und ähnlichen Kryptowährungen löst grundsätzlich keine einkommensteuerlichen Folgen aus, da Kapitalgewinne steuerfrei und umgekehrt Kapitalverluste steuerlich irrelevant sind. Dies allerdings nur solange, bis der Handel mit Kryptowährungen über die rein private Vermögensverwaltung hinausgeht und damit eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts liegt eine selbstständige Erwerbstätigkeit vor, wenn der Handel mit Vermögenswerten in einer Weise betrieben wird, die über die gewöhnliche private Vermögensverwaltung hinausgeht. Indizien hierfür sind unter anderem die Häufigkeit der Transaktionen sowie eine hohe Fremdkapitalisierung. Der Einzelfall ist zu beurteilen. Wird die Gewerbsmässigkeit bejaht, so unterliegen die Kapitalgewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen der Einkommenssteuer sowie allfälligen Sozialversicherungsabgaben in Höhe von ca. 10% (AHV, IV etc.).

Staking

Beim Staking werden Coins in einer Blockchain hinterlegt, um das Netzwerk zu unterstützen und Transaktionen zu validieren. Damit leisten die Nutzer einen Beitrag zur Stabilisierung und Sicherheit des Kryptowährungssystems. Als Gegenleistung erhalten sie eine Vergütung in Form von zusätzlichen Coins. Staking ist vergleichbar mit Zinsen auf einem Sparkonto und wird häufig in sogenannten "Proof of Stake"-Blockchains verwendet, die auf diesem Konsensmechanismus basieren. Staking-Erträge unterliegen wie Zinsen der Einkommenssteuer. Der Wert ist zum Zeitpunkt des Zuflusses anzugeben (Vereinnahmung einer Leistung oder Erwerb eines festen Rechtsanspruchs auf eine Leistung), wobei der Betrag in Schweizer Franken umzurechnen ist. Sofern das Staking nicht über einen Staking-Pool erfolgt, ist zu prüfen, ob bei der natürlichen Person, die als Validator fungiert, eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt. Falls dies der Fall ist, unterliegen die Entschädigungen als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 18 Abs. 1 DBG) der Steuerpflicht und Sozialabgaben.

Mining

Das Schürfen oder Mining von Zahlungs-Token, basierend auf der sogenannten Proof-of-Work-Methode, stellt eine Form der Erzeugung von Zahlungsmitteln dar. Der für das Mining erbrachte Arbeitsaufwand wird in der Regel mit Zahlungs-Token vergütet. Diese Token werden demzufolge nicht durch den Erwerb über eine Kryptobörse erworben, sondern stellen eine Vergütung für die erbrachte Leistung dar. Diese Vergütung ist als steuerpflichtiges Einkommen zu qualifizieren. Sofern die allgemeinen Kriterien einer selbständigen Erwerbstätigkeit erfüllt sind, gelten solche Entschädigungen steuerlich als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

Vermögenssteuer

Im Rahmen der Vermögenssteuer unterliegen Kryptowährungen, zusammen mit anderen Vermögenswerten, der Besteuerung zum Jahresendkurs. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ermittelt für Bitcoin und ausgewählte andere Kryptowährungen seit einigen Jahren einen "offiziellen" Kurswert, der als Durchschnittswert aus verschiedenen Handelsplattformen berechnet wird. Sollte für eine bestimmte Kryptowährung von der ESTV kein "offizieller" Kurswert festgelegt sein (etwa weil kein geregelter und repräsentativer Handel stattfindet), ist die Kryptowährung zum Jahresendkurs jener Handelsplattform anzusetzen, über welche die Kauf- und Verkaufstransaktionen abgewickelt wurden. Eine aktuelle Bewertung kann ferner auf der Website Coinmarketcap eingesehen werden.

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