Coronavirus COVID-19 kennt keine Landesgrenzen.
Die OECD-Antwort auf die Pandemie lautet: schnellere MWST-Rückerstattung, Zeitaufschub der geschuldeten MWST, einfacheres Betreiben von Forderungen.
Jeder Staat resp. jeder EU-Staat realisiert diese OECD-Empfehlung eigenständig, in dem ein Zeitaufschub der MWST-Zahlungen und ein Verzicht auf die Verzugszinsen gewährt wird. Aufgrund der konkreten Wirtschaftssituation sind beide Massnahmen in manchen Ländern an Bedingungen geknüpft.
Norwegen geht einen Schritt weiter und senkt den ermässigten MWST-Satz von 12% auf 8% für die Wirtschaftsbranchen, die vom Coronavirus betroffen sind.
Die geografisch weit entfernte, aber COVID-19-mässig nahe liegende China hat die befristete Befreiung von der MWST für die Einfuhr von Gütern und Materialien sowie für die Einnahmen aus dem Transport der wichtigen Güter und Materialien, die zur Überwindung der COVID-19-Krise benötigt werden, beschlossen. Darüberhinaus haben Steuerzahler in den folgenden Branchen ab dem 1. Januar 2020 Anspruch auf eine vorübergehende Mehrwertsteuerbefreiung für relevante Einkünfte:
· Öffentliche Verkehrsmittel
· Verbraucherdienste
· Post-/Kurierdienste, um den Einwohnern die Dinge des täglichen Bedarfs zu liefern
Wann die befristete Mehrwertsteuerbefreiung ausläuft, ist noch nicht bekannt.
Die kleinen Mehrwertsteuerzahler in der Provinz Hubei sind vorübergehend von der Mehrwertsteuer befreit. Für kleine Mehrwertsteuerzahler außerhalb der Provinz Hubei wird der Mehrwertsteuersatz (nach der vereinfachten Methode zur Abrechnung der Mehrwertsteuer) von 3% auf 1% reduziert.
An seiner ausserordentlichen Sitzung vom Freitag, 20.03.2020, hat der Schweizer Bundesrat beschlossen, auf Verzugszinsen zu verzichten und von folgenden Steuern zu gewähren: MWST, Mineralölsteuer, direkte Bundessteuer, Schwerverkehrsabgabe, Biersteuer, Alkoholsteuer, Tabaksteuer, Automobilsteuer. Ein Hilfspaket von insgesamt CHF 42 Mlrd. wurde gesprochen.
Es stellt sich die Frage, ob auch in der Schweiz die Herstellung und die Einfuhr von allen Gütern und Materialien (Schutzmasken und – Kleidung, medizinische Ausrüstung, Desinfektionsmittel und – Geräte etc.) sowie die Transport- und Hotelleistungen (z.B. Übernachtung vom medizinischen Personal in den Hotels) zur Bekämpfung der Coronavirus-Krise von der MWST befreit werden sollten. Das ist eine einfache und direkte Unterstützung der Unternehmungen.