Die Grundstücksteuer für juristische Personen – die Minimalsteuerlässt die Steuersenkung ins Leere laufen
Dr. Beatrice Van der Haegen / MLaw Laetitia Block
Ludwig + Partner AG, Basel
Ausgangslage
Die Annahme der Steuervorlage SV17 bedeutet für Basler Unternehmen u.a. eine erheblich gesenkte Gewinnsteuer (insgesamt 13.04% inklusive direkte Bundessteuer), die bereits seit dem Jahr 2019 gilt. Das sind gute Nachrichten für Unternehmen in Basel-Stadt, denn damit wird Basel-Stadt steuerlich ein attraktiver Kanton. Doch Achtung, der Kanton Basel-Stadt kennt eine sogenannte Minimalsteuer von 2 ‰ auf Grundstücke im Anlagevermögen von juristischen Personen. Sie wurde geschaffen, um juristische Personen, mit „namhaftem“ Grundbesitz, die „ungenügende“ Gewinne ausweisen, zu sanktionieren. Insbesondere die Immobiliengesellschaften sollte es treffen. Bei der nun gesenkten Gewinnsteuer hebelt diese Minimalsteuer die ordentlichen Steuern im Ergebnis aus.
Die Senkung der Gewinnsteuer läuft ins Leere
Die Minimalsteuer ist als Objektsteuer ausgestaltet. Das heisst, das Vorhandensein eines Grundstückes im Eigentum einer juristischen Person reicht aus, um die Steuer auszulösen. Ausgenommen von der Steuer sind diejenigen Gebäude, die das Unternehmen zur Hauptsache für den eigenen Betrieb nutzt. In Basel-Stadt ist die Minimalsteuer auf 2 ‰ des steuerbaren Grundstückwertes festgelegt. Sie wird auf Grundstücke die in Basel-Stadt gelegen sind fällig, unabhängig davon, wo die juristische Person Ihren Sitz hat. Die Grundstücksteuer wird auf dem vollen Grundstückwert am Ende der Steuerperiode erhoben, ohne allfällige Schulden zu berücksichtigen. Die (Minimal-)Steuer wird dann erhoben, wenn die Kapital- und Gewinnsteuer zusammen tiefer sind als 2 ‰ des steuerbaren Grundstückwertes der sich im nicht betrieblichen Anlagevermögen der juristischen Person befindenden Grundstücke. Diese Mindeststeuer kann zur Folge haben, dass die Senkung der Gewinnsteuer durch die SV17 für Unternehmen ins Leere läuft.
Auswirkung
Der Gewinnsteuersatz in Basel-Stadt wurde von zwischen 9% bis max. 20% auf 6.5% gesenkt. Dadurch wurde die effektive Steuerlast (Bund und Kanton) für Unternehmen im Kanton Basel-Stadt von rund 22% auf rund 13% (Gewinn vor Steuern) gesenkt. Das ist eine erhebliche Senkung. Jedoch stellt die Minimalsteuer einen Stolperstein dar. Obwohl die Kapital- und Gewinnsteuern sinken, bleiben die Bemessungsbasis und der Steuersatz bei der Minimalsteuer unverändert.
Ein Beispiel
Wie viel diese Minimalsteuer ausmachen kann zeigt sich schnell an einem einfachen Beispiel. Die direkte Bundessteuer spielt hier keine Rolle und wird deshalb weggelassen.
Eine Kapitalgesellschaft ohne Liegenschaften im Kanton Basel-Stadt mit CHF 1.6 Mio. Kapital und 120‘000 Reingewinn, zahlt 1 ‰ Steuern auf dem Kapital und 6.5% Steuern auf dem Gewinn, insgesamt im Kanton also CHF 9‘400 Steuern.
Hat das Unternehmen nicht betrieblich genutzte Anlageliegenschaften im Wert von CHF 15 Mio. bei einem Kapital von CHF 1.6 Mio. und einem Gewinn von CHF 90‘000, errechnet sich eine Kapital- und Gewinnsteuer von CHF 7‘450. Die Minimalsteuer von 2 ‰ auf CHF 15 Mio. Grundstückwert beträgt jedoch CHF 30‘000. Folglich greift die Minimalsteuer und es müssen Steuern von CHF 30‘000 entrichtet werden. Das ist eine beträchtliche Belastung, für die betroffene Gesellschaft. Im Vergleich zu der Gesellschaft ohne Grundstücke im Anlagevermögen ist die Steuerbelastung trotz tieferem Gewinn erheblich höher.
Lösungen die Minimalsteuer zu vermeiden
Um vom neu geltenden tiefen Steuersatz profitieren zu können, müsste die Minimalsteuer „verhindert“ werden. Wie macht man das? Unternehmen schreiben ihre Liegenschaften in der Regel nach den pauschalen Sätzen der Wegleitung ab. Zum heutigen Zeitpunkt der steigenden Immobilienpreise sind diese Abschreibungen allenfalls gar nicht mehr notwendig, das heisst man vermeidet die Abschreibungen oder führt Abschreibungen allenfalls sogar zurück. Der steuerbare Ertrag wird damit erhöht. Wenn man sich nun vor Augen hält, dass beim Verkauf der Liegenschaft aufgrund der Minimalsteuern allenfalls nicht anerkannte Abschreibungen mit der Gewinnsteuer erfasst werden, liegt eine veritable wirtschaftliche Doppelbesteuerung vor. Investiert man, stellt sich selbstverständlich die Frage, ob es sich bei den Investitionen um Unterhalt oder wertvermehrende Aufwendungen (Aktivierung) handelt. Mit dem Blick auf die Minimalsteuer sind allenfalls wertvermehrende Aufwendungen vorzuziehen.
Schlussfolgerung
Wenn die Kapital- und Gewinnsteuern gesenkt werden steigt die Bedeutung der Minimalsteuer an. Dass gewisse Unternehmen folglich gar nicht oder nicht so stark wie versprochen von der Steuersenkung profitieren können, ging bei aller Freude über die tieferen Gewinnsteuersätze etwas vergessen. Die Unternehmen müssen sich dieser Minimalsteuer bewusst sein. Als Unternehmen ist diese Minimalsteuer in der Planung zu berücksichtigen und es sind Massnahmen, wie den Verzicht auf Abschreibungen, zu ergreifen, damit sie möglichst nicht zur Anwendung kommt.
Ausblick
Nur noch wenige Kantone kennen eine Minimalsteuer auf Grundstücken im Anlagevermögen juristischer Personen. So haben die Basel umgebenden Kantone (BL, AG, SO) beispielsweise keine solche Minimalsteuer mehr. Insgesamt haben nur noch neun Kantone in der Schweiz eine solche Minimalsteuer (AR, BS, LU, NW, OW, SH, SZ, TG, TI). Es fragt sich deshalb, ob diese Minimalsteuer noch zeitgemäss und insbesondere auch angemessen ist.