Dividenden ins Ausland – steuerlich nicht ganz ohne …

Taxes
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Thomas Ziegler
Thomas Ziegler
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15.4.2021
Dividends abroad - not entirely without tax ...

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Vorbemerkung

Unser Anlass Blaues Band 2021 findet nicht statt. Wir intensivieren dafür unsere Blog-Tätigkeit für Sie.

Unsere letzten 2 Beiträge der Reihe waren:

3. Rückerstattung deutscher Kapitalertragssteuern (Quellensteuer)

4. Neuerungen bei der Mehrwertsteuer 2021

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Dividenden ins Ausland – steuerlich nicht ganz ohne …

1  DIVIDENDEN INS AUSLAND – VERRECHNUNGSSTEUER UND MELDEVERFAHREN

Sämtliche Ausschüttungen von in der Schweiz ansässigen Gesellschaften unterliegen der Verrechnungssteuer ("VST") von 35 % des ausgeschütteten Bruttobetrages. Schuldner der VST ist die ausschüttende Gesellschaft. Die VST ist auf den Empfänger im Ausland zu überwälzen.

Im internationalen Konzernverhältnis steht alternativ zur Ablieferung und Rückerstattung der VST das Meldeverfahren zur Verfügung. Voraussetzung für das Meldeverfahren ist eine massgebliche Beteiligung im Sinne der anwendbaren internationalen Abkommen und meist eine gewisse Dauer der Beteiligung (Mindesthaltedauer). Liegen diese Voraussetzungen vor, kann die schweizerische Gesellschaft auf die Abführung der VST insoweit verzichten, als unter dem massgeblichen internationalen Abkommen keine definitive VST abzuführen ist (Sockelsteuer).

Die Vorbereitung und Durchführung des Meldeverfahrens sind formell organisiert und nicht ganz einfach in der praktischen Durchführung.

2  MELDEVERFAHREN – GRUNDLAGEN

Die Durchführung des Meldeverfahrens stützt sich neben der VST-Gesetzgebung insbesondere auf die über 100 Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz ("DBA") und das EU-Zinsbesteuerungsabkommen. Sofern ein Konzernverhältnis und die Ansässigkeit und Nutzungsberechtigung des Anteilsinhabers in einem DBA-Staat bzw. in der EU gegeben sind, kann das Meldeverfahren in einem zweistufigen Prozess durchgeführt werden. Im ersten Schritt ist das Meldeverfahren zu beantragen. Die Berechtigung zur Durchführung des Meldeverfahrens wird in der Regel durch die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) für drei Jahre bestätigt. In einer zweiten Phase sind die Ausschüttungen mittels Formulare zu melden. In der Praxis sind folgende Fragen zu behandeln:

3  GENEHMIGUNG DES MELDEVERFAHRENS – PRAXISHINWEISE

  • Das Meldeverfahrens ist durch die schweizerische Gesellschaft durch zuführen. Nur diese ist Partei im Verfahren mit der ESTV und allenfalls auch berechtigt, Rechtsmittel zu ergreifen. Der Anteilsinhaber hat infolge der zwingenden Überwälzung der VST grundsätzlich aber das Hauptinteresse, das Meldeverfahren erfolgreich zu etablieren. In der Praxis ist deshalb auch zu empfehlen, sich über die Kosten für die Genehmigung des Meldeverfahrens bei der ESTV zu unterhalten.
  • Die Genehmigung des Meldeverfahrens setzt voraus, dass der Anteilsinhaber gestützt auf ein internationales Abkommen zur Rückerstattung der VST überhaupt berechtigt ist. Die Abklärung erfolgt seitens der ESTV durch Versand eines entsprechenden Fragebogens. Diese Abklärung kann leicht mehrere Monate dauern und muss deshalb rechtzeitig vor Auszahlung der Dividende veranlasst werden.
  • Das Meldeverfahren wird durch Gesuch auf Formular ausgelöst. Wichtig ist die Auswahl des Abkommens, insbesondere wenn mehrere Abkommen zur Auswahl stehen. Die Abkommen haben unterschiedliche Voraussetzungen insb. zur massgeblichen Beteiligung und Mindesthaltedauer. Die Auswahl ist deshalb sorgfältig zu recherchieren und es sind die richtigen Formulare zu verwenden.
  • Die Genehmigung des Meldeverfahrens setzt voraus, dass die zuständige Steuerbehörde im Ausland die Ansässigkeit korrekt auf den vorgesehenen Formularen bestätigt. Mit lokalen Fachleuten muss geklärt werden, welche Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung vorliegen müssen. Nur wenn die Voraussetzungen pro Land eingehalten sind, können zeitaufwendige Leerläufe vermieden werden.
  • Eine weitere Beschleunigung kann dadurch erreicht werden, dass die Angaben zur Nutzungsberechtigung vorzeitig gesammelt werden, um die oft standardisierten Fragen der ESTV zu beantworten. Für erfahrene Berufsleute ist es möglich, die erwarteten Fragen der ESTV vorweg zu nehmen und direkt mit dem Antrag für die Genehmigung des Meldeverfahrens spontan zu beantworten. Mit etwas Glück kann so sehr viel Zeit gespart werden.
  • Die Genehmigung des Meldeverfahrens ist spätestens mit der Fälligkeit der ersten Ausschüttung zu beantragen, für die das Meldeverfahren in Anspruch genommen werden soll. Dieses Vorgehen birgt gewisse Risiken, weil es nicht sicher ist, ob die ESTV die Durchführung des Meldeverfahrens genehmigen wird. Lehnt die ESTV das Meldeverfahren ab, so ist die VST abzuliefern und gegebenenfalls der Verfahrensweg über die Rückerstattung zu beschreiten. Da die VST zwingend auf den ausländischen Anteilsinhaber überwälzt werden muss, ist dafür zu sorgen dass die entsprechenden Mittel für die Überweisung an die ESTV zur Verfügung stehen. In der Praxis bietet es sich an, den entsprechenden Betrag auf einem gesonderten Konto des Anteilsinhabers zu überweisen und durch entsprechende Massnahmen (Vereinbarung) vorzusehen, wie über die entsprechenden Mittel je nach Ausgang des Verfahrens verfügt werden kann. Das Einzahlungsrisiko trägt dabei die schweizerische Gesellschaft; das Risiko der verweigerten Rückerstattung der Anteilsinhaber im Ausland.

4  SCHLUSSFOLGERUNGEN/ EMPFEHLUNGEN

Im internationalen Konzernverhältnis verfügt die Schweiz grundsätzlich über ein gutes Verfahren zur Reduktion der VST im Rahmen des Meldeverfahrens. Das Verfahren ist allerdings technisch nicht ganz anspruchslos zu bewältigen und verdient deshalb entsprechende Aufmerksamkeit.

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