Soll der Sondersatz für Beherbergungsleistungen dauerhaft im Gesetz verankert werden?

VAT
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Jeannette Bucher
Jeannette Bucher
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26.4.2017
Should the special rate for accommodation services be made permanent in law?

Mit dieser Frage beschäftigen sich derzeit die Politiker.

Wie schon in meinen früheren Blogs erwähnt, ist auch der Sondersatz der Mehrwertsteuer auf Beherbergungsleistungen gestützt auf Art.25 Abs. 4 MWSTG bis 31. Dezember 2017 befristet. Aktuell liegt der Sondersatz bei 3.8% und könnte bei Ablehnung der Reform Altersvorsorge 2020 per 1.1.2018 auf 3.7% sinken. Seit Einführung der Mehrwertsteuer im Jahre 1996 wird der Sondersatz für Beherbergungsleistungen angewendet und die befristete Gültigkeitsdauer wurde seither immer wieder verlängert. Wie geht es nun weiter mit dem Sondersatz für Beherbergungsleistungen?

Mit dem Sondersatz wird Rechnung getragen, dass die Beherbergungsleistungen mit einem Exportprodukt vergleichbar sind, da rund 60% der Übernachtungsgäste in der Schweiz aus dem Ausland kommen. Ziel des Sondersatzes war die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der Schweiz aufrechtzuerhalten, aber auch der anhaltenden Frankenstärke entgegenzuwirken. Weil die Aufhebung des Euro-Mindestkurses am 15. Januar 2015 dazu führte, dass es der Beherbergungswirtschaft immer schlechter geht, spricht grundsätzlich nichts dagegen, den Sondersatz für diese Branche dauerhaft anzuwenden. Darin sind sich die beiden Räte grundsätzlich einig. Zur Diskussion steht jedoch noch die Frage, ob der Sondersatz dauerhaft im Gesetz verankert werden soll, oder ob wie heute eine befristete Aufnahme ins Gesetz angestrebt wird.

Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats (WAK-N) beantragte den Räten am 15. März 2017 den Sondersatz für Beherbergungsleistungen befristet bis Ende 2027 zu verlängern.

Heute hat die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats den Entwurf der WAK-N – unter Vorbehalt des Nationalratsbeschlusses – vorberaten. Sie unterstützt den Antrag der Mehrheit der WAK-N und des Bundesrats zur befristeten Verlängerung des MWST-Sondersatzes um 10 Jahre bis Ende 2027.

Die Vorlage wird nun vom Nationalrat am 4. Mai in der Sondersession und vom Ständerat in der Sommersession beraten.

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