Verrechnungssteuer – Erleichterung beim Meldeverfahren im Konzern

Taxes
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Dr. Beatrice Van der Haegen-Graber
Dr. Beatrice Van der Haegen-Graber
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6.5.2022
Withholding tax - simplification of the reporting procedure within the group

Bei Dividenden im Konzern kann eine Meldung die Ablieferung und die Rückerstattung der Verrechnungssteuer ersetzen.

Geltende Regelung: Im nationalen Verhältnis ist die Meldung bisher ab einer Beteiligungsquote von 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital möglich. Vorausgesetzt ist ein rechtzeitiges Gesuch. Im internationalen Verhältnis ist gemäss den schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regelmässig bei einer qualifizierten Beteiligungsquote von 10 bis 25 Prozent ein Meldeverfahren möglich. Im Verhältnis zur EU ist zudem das AIA-Abkommen Schweiz-EU massgebend, das eine Beteiligungsquote von 25 Prozent während eines Zeitraums von zwei Jahren vorsieht. Vorausgesetzt sind für das Meldeverfahren eine vorgängige Bewilligung und ein Gesuch für die einzelne Gewinnausschüttung. Die Bewilligung gilt zurzeit für drei Jahre.

Neue Regelung: Die für das Meldeverfahren notwendige Beteiligungsquote wird im nationalen Verhältnis auf 10 Prozent gesenkt. Im internationalen Verhältnis ergibt sich die Beteiligungsquote für qualifizierte Beteiligungen grundsätzlich aus den DBA. Diese Quote gilt weiterhin auch für die Zulässigkeit des Meldeverfahrens. Die Gültigkeit der Bewilligung für das Meldeverfahren im internationalen Verhältnis wird von drei auf fünf Jahre verlängert. Das Unternehmen bleibt aber weiterhin verpflichtet eine Veränderung in der Beteiligungsstruktur sofort den Steuerbehörden mitzuteilen. Zudem wird der Anwendungsbereich insofern erweitert, als grundsätzlich alle juristischen Personen (nicht mehr nur Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften) vom Meldeverfahren profitieren können.

Die Anpassung, die auf den 1. Januar 2023 in Kraft tritt, führt für den Konzern zu einem Liquiditätsvorteil und vereinfacht die administrative Abwicklung. Dies gilt insbesondere auch im internationalen Verhältnis. Je nach Ansässigkeitsstaat der Empfängergesellschaft können die entsprechenden Verfahren erfahrungsgemäss sehr zeitaufwändig sein.

Geprüft wird von der ESTV derzeit auch eine allfällige Ausdehnung der Anwendbarkeit des Meldeverfahrens bei geldwerten Leistungen. Entsprechende Vereinfachungen würde der Praktiker im Sinne seiner Klienten ebenfalls sehr begrüssen.

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