Vorsteuerabzug beim Verkauf eigener Aktien

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Angelina Sulzer
Angelina Sulzer
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25.12.2021
Input tax deduction on the sale of own shares

Vorsteuerabzug beim Verkauf eigener Aktien

Das Bundesgerichtsurteil 2C_891/2020 vom 5. Oktober 2021 gibt eine klare Antwort auf die Frage, ob der Vorsteuerabzug beim Verkauf eigener Aktien zugelassen ist.

SACHVERHALT

Die mehrsteuerpflichtige A. AG mit Sitz in U. bezweckte die Beteiligung an, den Erwerb sowie die Gründung von Unternehmungen und deren Finanzierung und hielt die Aktien von mehreren operativ tätigen Gesellschaften.

Anlässlich einer MWST-Kontrolle stellte die ESTV fest, dass die A. AG Vorsteuerabzüge auf Eingangsleistungen vorgenommen hatte, die im Zusammenhang mit dem Verkauf eigener Aktien gestanden hatten. Die ESTV war der Ansicht, dass die Veräusserung eigener Aktien eine Leistung nach Art. 18 Abs.1 MWSTG darstelle, die nach Art. 21 Abs. 2 Ziffer 19 lit. e MWSTG von der Steuer ausgenommen sei und deshalb nach Art. 29 Abs. 1 MWSTG eine Kürzung des Vorsteuerabzugs zur Folge hat. Gegen diese Vorsteuerkürzung erhob die A. AG Einsprache.

ÜBERLEGUNGEN DES BUNDESGERICHTS

Leistungsverhältnis

In seinen Erwägungen Ziffer 3.1.1 hält das Bundesgerichtfest, dass die im Inland durch eine steuerpflichtige Person in Erwartung eines Entgelts erbrachten Leistungen der Mehrwertsteuer nach Art. 18 Abs. 1 MWST Gunterliegen, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht. Zwischen Leistung und Entgelt muss eine innere wirtschaftliche Verknüpfung bestehen (sog. Leistungsverhältnis). Nach der Rechtsprechung ist für die Beurteilung dieser inneren wirtschaftlichen Verknüpfung auf die Perspektive des Leistungsempfängers abzustellen (vgl. Urteil 2C_585/2017 vom 6. Februar 2019 E.3.2).

Nicht-Entgelt

Art. 18 Abs. 2 MWSTG zählt gewisse Mittelflüsse auf, die mangels Leistung nicht als Entgelt gelten (sog. Nicht-Entgelte). Wie sich aus dem Wort "namentlich" ergibt, ist diese Liste nicht abschliessend, sondern lediglich beispielhaft (Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, BBl 2008 6959).

Mit der Übertragung von Aktien werden immaterielle Werte und Rechte überlassen, sodass es sich dabei grundsätzlich um eine Dienstleistung handeln kann (Art. 3 lit. e Ziff. 1 MWSTG). Mittel, die einer Aktiengesellschaft von den Aktionären für neu ausgegebene Aktien im Rahmen der Gründung oder einer Kapitalerhöhung zufliessen (Emissionserlös), sind jedoch Kapitaleinlagen und fallen unter Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG, sodass insoweit kein Leistungsverhältnis besteht (vgl. Urteil 2C_356/2020 vom 21. Oktober 2020E. 6.1).

Folglich fallen die Veräusserungen eigener Aktien und die der verkaufenden Gesellschaft dafür zugeflossenen Mittel gemäss Art. 18 Abs. 2lit. e MWSTG nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer, sondern stellen ein Nicht-Entgelt dar.  

SCHLUSSFOLGERUNG

Die A. AG hält die Aktien von mehreren operativ tätigen Gesellschaften und ist somit gemäss Art. 10 Abs. 1ter MWSTG unternehmerisch tätig. Die Verkäufe eigener Aktien stellen weder steuerausgenommene Leistungen dar, noch handelt es sich bei den Mittelzuflüssen um Subventionen oder andere öffentliche Gelder gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. a-c MWSTG. Es kommt folglich weder eine Vorsteuerkorrektur nach Art. 29 Abs. 1 MWSTG noch eine Vorsteuerkürzung nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG in Betracht.

Last but not least… Ich möchte mich bei allen für das mir entgegengebrachte Vertrauen bedanken und wünsche allen frohe und besinnliche Festtage und einen guten Rutsch in ein gesundes, erfolgreiches und sehr glückliches 2022!

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